Vorstand
1. Vorsitzender: Hans-Rudolf Mengers, Stollhamm
2. Vorsitzender: Alexander Schuhr, Nordenham
Schriftführer: Torsten Lange, Nordenham
Kassenwart: Andreas Schindler, Ruhwarden

Beirat
Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen.

Satzung des Rüstringer Heimatbundes e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Rüstringer Heimatbund e.V.” und hat seinen Sitz in Nordenham. Er wurde im Jahre 1892 gegründet und trägt seinen Namen nach dem mittelalterlichen Gau Rüstringen (pagus Hriustri).
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordenham eingetragen unter der Nr. VR 393.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist,

  • a) die Erforschung der regionalen Geschichte, der Siedlungs- und Familienkunde
  • b) der Schutz und die Erhaltung unserer Natur- und Kulturlandschaft
  • c) die Sicherung und Pflege von Bau- und Kulturdenkmälern
  • d) die Pflege und Bewahrung der plattdeutschen Sprache
  • e) die Erweiterung des Wissens um die Heimat durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, Vorträge u.a. Veranstaltungen sowie die Förderung heimatkundlichen Schrifttums
  • f) die Pflege und Förderung von Brauchtum, Volkskunde und Heimatliebe.
  • g) die Förderung von Projekten aus Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur im Wirkungskreis des Rüstringer Heimatbundes e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist verpflichtet, ausschließlich in diesem Sinne und im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffes der Abgabenordnung tätig zu werden.
  • 2. Der Rüstringer Heimatbund verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
    Darüber hinaus können Vereine, Verbände, juristische Personen und öffentliche Körperschaften die Mitgliedschaft erwerben.
    Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft des Vereins. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  • 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft anzuzeigen.
  • 3. Die Mitgliedschaft erlischt des weiteren durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser ist aus wichtigem Grunde zulässig. Wichtige Gründe können u.a. sein: Verweigerung der Beitragszahlung, Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
  • 4. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Berufungsinstanz ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Diese entscheidet abschließend über den Ausschluss. Unbeschadet der Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, wird der Ausschluss sofort mit der Beschlussfassung durch die Vorstandschaft wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Kassengeschäfte

  • 1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Rüstringer Heimatbund einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Der Beitrag wird fällig mit Beginn eines jeden Jahres.
  • 2. Über die Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt. Die Kassengeschäfte werden der Mitgliederversammlung offengelegt.
  • 3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl zweier Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) die Vorstandschaft, 
  • c) der Beirat,
  • d) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vorstandschaft

  • 1. Die Vorstandschaft besteht aus
    dem ersten Vorsitzenden,
    dem zweiten Vorsitzenden,
    dem Schriftführer und
    dem Schatzmeister.
  • 2. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt im Amt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft.
  • 3. Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Sie sind im Innenverhältnis verpflichtet, ein gegenseitiges Einvernehmen herzustellen.
  • 4. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereines. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • 5. Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft endet vorzeitig durch Verzicht, mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein oder durch die Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
  • 6. Die Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2, Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme von Krediten, zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die den Wert von 10.000 € übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Beirat

  • 1. Zur Unterstützung der Vorstandschaft wird ein Beirat gebildet. Er wird in regelmäßigen Abständen mindestens aber zweimal im Jahr vom Vorstand einberufen.
  • 2. Die Zahl der Mitglieder des Beirates, seine Bestellung und seine Aufgabe im Einzelfall wird von der Vorstandschaft bestimmt. Der Beirat hat die Vorstandschaft zu beraten und bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  • 3. Der Beirat kann Arbeitsgruppen bilden

§ 10 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung bestimmt als oberstes Organ des Rüstringer Heimatbundes die Richtlinien der Arbeit und entscheidet in letzter Instanz über Vereinsangelegenheiten. Sie tritt als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr zusammen.
    Daneben ist auf Beschluss des Vorstandschaft oder durch schriftliche Willensbekundung mindestens eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen.
  • 3. Die Einberufung nach Absatz 2 kann ersatzweise auch durch öffentliche Anzeigen in der Kreiszeitung Wesermarsch und in der NordwestZeitung unter Einhaltung der oben gesetzten Frist bekannt gemacht werden.
  • 4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • 6. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Auf die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einberufung zuvor hingewiesen worden sein.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  • 1.  Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  • 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  • 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen

§ 12 Haftung

Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet der Rüstringer Heimatbund nur mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinaus gehende Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung und Anfallberechtigung

  • 1. Die Auflösung des Rüstringer Heimatbundes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist eine Frist von einem Monat zu wahren. Der Auflösungsbeschluss benötigt die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  • 2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Insbesondere müssen sie den Erhalt des wertvollen Archiv- und Schriftenbestandes sowie der Denkmäler sicherstellen.
  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Nordenham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. März 2004 vorgelegt, beraten und genehmigt. Die Eintragung erfolgte am 23. Juni 2004 beim Amtsgericht Nordenham unter der Geschäftsnummer VR 393.

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